ForstG: § 17 Abs 1 idF BGBl I 2002/59 (Rodungsverbot)
§ 17 Abs 3 (Rodungsbewilligung bei Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung als der Walderhaltung; Angebot einer Ersatzaufforstung oder eines Geldbetrages bei der Interessenabwägung unerheblich)