NÖ FeuerwehrG: § 32 a Abs 3 (Mitwirkung der Feuerwehren bei der Abwehr überörtlicher Gefahren)
§ 63 Abs 3 (Kostenersatz für Inanspruchnahme von Leistungen nach § 32 a Abs 3 oder durch den, in dessen Interesse diese Leistungen erbracht wurden)
§ 64 Abs 3 (Höhe des Kostenersatzes für die Inanspruchnahme nach § 63 Abs 3, Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nach Maßgabe des § 64 Abs 1, das heißt auf Grundlage der "für den Einsatz notwendigen Aufwendungen der Feuerwehr", Pauschalkosten)