FeuerpolG: § 7 Abs 3 (besondere Beschaffenheit der baulichen Anlage, Auftrag zur Errichtung von geeigneten Brandmeldeeinrichtungen, Alarmeinrichtungen, Bereitstellung von Löschmitteln, wenn wegen Beschaffenheit oder Zweckwidmung erforderlich und wirtschaftlich zumutbar; Verfahrensmangel hinsichtlich Bestimmung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, dennoch keine Aufhebung zur Gänze; wirtschaftliche Zumutbarkeit spielt nicht bei allen Aufträgen eine Rolle)