ArbeiterkammerG 1992: § 77 Abs 1 (Direktor; Abberufung; Voraussetzungen; Bestimmungen im Sondervertrag ändern daran nichts; Überprüfung durch den VwGH)
EGVG: Art II Abs 2 lit B Z 31 (das von Organen gesetzlicher beruflicher Vertretungen zu führende "behördliche Verfahren" ist von der Anwendung des AVG ausgenommen; Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens sind gültig)