ÄrzteG 1998: § 109 Abs 1 idF BGBl I 2004/179 (Beiträge zum Wohlfahrtsfonds; Kammerangehörige sind verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf angenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist)
Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 19. 6. 2001: Abschnitt II (Beitrag für die Todesfallbeihilfe)