AusbildungsvorbehaltsG: § 1 Abs 1 Z 6 idF BGBl I 1998/169 (Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das BG über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste [MTD-Gesetz]) geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen; hier: Ausbildung zum Ernährungsberater)