AusbildungsvorbehaltsG: § 1 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 1998/169 (Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998 geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen; hier: Ausbildung zum Heilpraktiker)
VwGH 20. 11. 2007, 2003/11/0248