AVG § 58 Abs 1 (Bescheid, Mindesterfordernisse; im Zweifel entscheidet Bescheidbezeichnung; Reaktion auf einen Antrag, Verwendung des Wortes "mitgeteilt"; bloße Mitteilung)
VwGH 14. 12. 2007, 2007/05/0274
Der zu beurteilenden Erledigung fehlt die gem § 58 Abs 1 AVG erforderliche ausdrückliche Bezeichnung als B. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als B kann nach der stRsp des VwGH nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Beh nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58, Rz 6).