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VwGH 14. 12. 2007, 2007/02/0296 (Straßenpolizei)

JudikaturStraßenpolizeiZfV 2008/1040ZfV 2008, 557 Heft 4 v. 2.9.2008

StVO § 2 Abs 1 Z 5 (Begriffsbestimmungen; Fahrstreifen; ausreichende Breite für Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge; Mindestbreite 2,60 m samt zusätzlichem Sicherheitsabstand)

§ 89a Abs 2 (Entfernung von Hindernissen; Abstellen eines Fahrzeuges ohne Freibleiben eines ausreichenden weiteren Fahrstreifens; Besorgnis der Hinderung; verbleibende Fahrstreifenbreite 2,70 m reicht nicht)

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