AlVG § 27 Abs 3 Z 1 (Altersteilzeitgeld)
§ 79 Abs 73 (Übergangsbestimmung; Anwendung des § 27 in der vor dem 1. 1. 2004 geltenden Fassung auf Fälle, bei denen die Altersteilzeitvereinbarung vor dem 1. 1. 2004 wirksam geworden ist; Erfordernis der Geltendmachung vor dem 21. 12. 2003; keine Verletzung des Gleichheitssatzes unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes)