AlVG § 16 Abs 1 lit g (Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes während eines Auslandsaufenthalts)
§ 16 Abs 3 (Antrag des Arbeitslosen, das Ruhen des Arbeitslosengeldes aufgrund berücksichtigungswürdiger Umstände nachzusehen; zwingende familiäre Gründe; fehlendes besonderes Gewicht einzelner familiärer Gründe kann durch Zusammentreffen mehrer Elemente aufgewogen werden)