AlVG § 36 Abs 1 (Richtlinien über das Ausmaß des Notstandshilfe)
NotstandhilfeV: § 6 (Anrechnung des Einkommens des Ehepartners; Freigrenze für Personen, für deren Unterhalt der Ehepartner aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt; Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, zu berücksichtigende; Unterhalt in Form von Wohnungsgewährung oder Betreuung)