ORF-G § 13 Abs 3 (Werbung; Erkennbarkeit; eindeutige Trennung durch optische oder akustische Mittel von anderen Programmteilen; keine durch besonderen Inhalt und die Aufmachung einer Sendung oder Schwarzblende für eine Sekunde bzw Schriftzug am Bildrand; Erkennbarkeit der Werbung und Trennung von anderen Programmteilen
Seite 542