FSG: § 5 Abs 1 (Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unter anderem nur gestellt werden, wenn Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung des Abs 3, seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat; Voraussetzung, dass ein Hauptwohnsitz nur angenommen werden kann, wenn ein gültiger „Aufenthaltstitel“ vorliegt, ist nicht abzuleiten)