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VwG 27. 9. 2007, 2006/11/0067 (Kraftfahrwesen)

KraftfahrwesenZfV 2008/422ZfV 2008, 251 Heft 2 v. 9.5.2008

FSG: § 5 Abs 1 (Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unter anderem nur gestellt werden, wenn Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung des Abs 3, seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat; Voraussetzung, dass ein Hauptwohnsitz nur angenommen werden kann, wenn ein gültiger „Aufenthaltstitel“ vorliegt, ist nicht abzuleiten)

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