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VwGH 27. 9. 2007, 2006/11/0027 (Kraftfahrwesen)

VwGH: KraftfahrwesenZfV 2008/421ZfV 2008, 251 Heft 2 v. 9.5.2008

FSG: § 26 Abs 2 (Entziehung der Lenkberechtigung; Verweigerung der Atemluftalkoholmessung; im Entziehungsverfahren ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Betreffende seinen Hauptwohnsitz hat)

VwGH 27. 9. 2007, 2006/11/0027

Der Bf macht im ggstdl Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung die Unzuständigkeit der Beh geltend, weil er zwar seine Arbeitspraxis in Pöchlarn, seinen Hauptwohnsitz aber in Wien habe.

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