Stmk BauG: § 19 (bewilligungspflichtige Maßnahmen)
§ 21 Abs 2 (bewilligungsfreie Vorhaben)
§ 38 (Benützungsbewilligung, Voraussetzungen; Übereinstimmung mit Baubewilligung, bei geringfügigen Mängeln unter Vorschreibung von Auflagen, nur geringfügige Abweichungen von der Bewilligung; Fensteröffnungen an anderen Stellen und in anderer Form als bewilligt)