Krnt BauO: § 10 (Zustimmung der Eigentümer, Wohnungseigentum)
WEG 1975: § 13b Abs 2 idF BGBl I 1999/147 (Willensbildung, keine Einstimmigkeit erforderlich; Mehrheit der Stimmen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile; Beschluss erst nachdem allen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; keine Bindung der anderen bis dahin; bei Stimmengleichheit Antrag an Gericht zur Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen)