B-VG Art 131 Abs 1 (Beschwerde, Unzuständigkeit des VwGH; Antrag auf Aufhebung eines untrennbaren Bescheidteiles)
VwGH 25. 5. 2007, 2007/02/0037
Die im angef B vorgeschriebene Auflage bildet - als belastende Nebenbestimmung - mit der erteilten Berechtigung eine notwendige Einheit; sie hat daher für sich alleine keine Bescheidqualität iSd Art 131 Abs 1 B-VG. Mit der angestrebten Aufhebung eines unselbständigen Teiles des B wird in Wahrheit eine Abänderung dieses B beantragt. Ein untrennbarer Teil eines B kann nicht bekämpft werden. Zurückweisung wegen Unzuständigkeit.