StVO § 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Nachtrunk, keine mengenmäßige Konkretisierung)
VwGH 25. 5. 2007, 2007/02/0141
Nach der stRsp des VwGH (ua Erk 26. 1. 2007, 2007/02/0006), hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols „konkret“ zu behaupten und zu beweisen. Der Bf hat insoweit angegeben, „zwei Flaschen Bier und zusammen mit dem Onkel eine Flasche Wein“ konsumiert zu haben. Er hat aber hins der „Gebindegröße“ der „Flasche“ Wein die Menge des konsumierten Alkohols nicht entsprechend „konkret“ behauptet, ist doch allg bekannt, dass insoweit - sogar erhebliche - Unterschiede der Gebindegrößen in Betracht kommen. Von daher gesehen kommt es auf die Frage, wieviel der Bf selbst (oder sein Onkel) von dieser „Flasche“ Wein konsumiert hat, ebenso wenig an, wie darauf, was unter einer „Flasche“ Bier zu verstehen ist, ist doch die vom Bf behauptete „Gesamtkonsumation“ an Alkohol als Nachtrunk dadurch unbestimmt geblieben. Abweisung.