StVO: § 99 Abs 2 lit c, Abs 2c Z 9 Abs 3 lit a (Strafbestimmungen; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Erklärung verschiedener Verhaltensweisen zu Verwaltungsübertretungen, fortgesetztes Delikt, keines)
VwGH 25. 5. 2007, 2007/02/0145
Der Bf wurde zu 5.) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lit a (iVm § 52 lit a Z 10a StVO), zu 6.) nach § 99 Abs 2c Z 9 leg cit und zu 7.) eine solche nach § 99 Abs 2 lit c (iVm § 52 lit a Z 10a) leg cit vorgeworfen. Da sowohl § 99 Abs 3 lit a als auch § 99 Abs 2c Z 9 und auch § 99 Abs 2 lit c StVO jeweils ein näher umschriebenes - voneinander verschiedenes - Verhalten zu einer Verwaltungsübertretung erklären („Eine Verwaltungsübertretung begeht ...“), werden durch Verstöße gegen diese Vorschriften „verschiedene“ Verwaltungsvorschriften verletzt, sodass damit selbständige Delikte begangen werden, die auch getrennt zu bestrafen sind. Abweisung.