GewO 1994 § 81 Abs 2 Z 9 (Betriebsanlagen, Änderung; Ausnahmen von der Genehmigungspflicht; Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen)
§ 81 Abs 3 (Änderungen gemäß Abs 2 Z 9; Anzeigepflicht; Nachbarn, keine Parteistellung)