GewO 1994 § 4 Abs 1 Z 2 (Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen; Anwendungsvoraussetzungen; Abstellung von mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen)
§ 366 Abs 1 Z 2 (Strafbestimmungen; Errichtung oder Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung; genaue Bezeichnung der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage)