Vlbg RPG: § 2 Abs 1 (Raumplanungsziele; dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets)
§ 2 Abs 2 (Raumplanungsziele; nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, insbesondere für Wohnen und Arbeiten, Erhaltung der Vielfalt der Natur und Landschaft, bestmöglicher Ausgleich der sonstigen Anforderungen an ein Gebiet)