Bislang stellte der von den Autoren verfasste Ärztegesetzkurzkommentar in der 2., aktualisierten und überarbeiteten Auflage aus 2001 (im Gegensatz zur kursorischen Behandlung im Ärztegesetzkommentar von Emberger und Wallner) die einzige umfassende, wenngleich relativ knappe Kommentierung zum ÄrzteG 1998 dar. Seitdem wurde das ÄrzteG 1998 sechsmal zum Teil grundlegend und tiefgreifend novelliert und zudem einmal ein wenig abgeändert. Zu erwähnen sei etwa die
3. ÄrzteG-Novelle, BGBl 2002/65, durch welche der Ärztekammer umfassende zusätzliche Agendenzuständigkeiten in deren übertragenen Wirkungsbereich aufgetragen worden sind (vgl etwa §§ 9 bis 13, 32, 33 und 35 ÄrzteG 1998) und zum Teil der Rechtsweg an den Unabhängigen Verwaltungssenat eröffnet worden ist (vgl §§ 13a und 35a ÄrzteG 1998). Durch die
7. ÄrzteG-Novelle, BGBl I 2005/156, wiederum wurden gleichzeitig mit der Erlassung des ZahnärzteG, BGBl I 2005/154, die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs weitgehend aus dem ÄrzteG 1998 herausgelöst und das Standesrecht, insbesondere in Hinblick auf diese Herauslösung (ziemlich komplex) neu geordnet. Hervorzuheben sind zudem der neugefasste § 50a ÄrzteG 1998, durch welchen erstmals ausdrücklich die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall auf Laien geregelt ist, und die Neufassung der ärztlichen Dokumentationspflichten durch § 51 ÄrzteG. Zudem erfolgte durch die letzten Novellen eine umfangreiche und nicht unbedingt leicht verständliche gesetzliche Verankerung der ärztlichen Qualitätssicherung. Weiters wurden seit 2001 zentrale Verordnungen auf Grundlage des ÄrzteG 1998 neu erlassen. Zu erwähnen seien etwa die Ärztinnen-/Ärzte-AusbildungsO 2006, BGBl II 2006/286, die QualitätssicherungsV 2006 der Österreichischen Ärztekammer, und wesentliche ärztliche Nebengesetze, wie etwa das GesundheitsqualitätsG, BGBl I 2004/179. Natürlich wurden auch die Novellen zu ärztlichen Nebengesetzen, wie etwa zum Krankenanstalten-ArbeitsG oder zum AusbildungsvorbehaltsG eingearbeitet.