BundesvergabeG 2006: § 97 Abs 2 (Erstellung eines Leistungsverzeichnisses; Heranziehung geeigneter Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen; zulässiger Verweis, keine dynamische Verweisung; ausreichende Determinierung; Standardisierung im öffentlichen Interesse; ausreichender Spielraum für Abweichungen)