Flurverfassungs-GrundsatzG: § 10 Abs 5 idF BGBl 1993/903 (Zusammenlegungsverfahren; war die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, kann diese Partei den Schadenersatz begehren; Ersatz gebührt für Schäden aus der Gesetzwidrigkeit der Abfindung insgesamt und nicht nur für die Zeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes; Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes ist Voraussetzung)