Medizinisches Masseur- und HeilmasseurG: § 1 Abs 5 (Tätigkeit des Heilmasseurs, Ausnahme von GewO)
§ 29 (Berufsbild des Heilmasseurs, ua Berechtigung zur Behandlung kranker Personen, Gesundheitsberuf)
§ 79 Abs 1 (Qualifikationsnachweis als Heilmasseur, Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage nach Ablegung der Unternehmensprüfung, bei ununterbrochener dreijähriger freiberuflicher Tätigkeit als Heilmasseur Entfall der Unternehmensprüfung)