Stmk ROG: § 23 Abs 5 (Bauland, Kategorien; reines Wohngebiet, Dorfgebiet; ursprüngliche Beibehaltung einer früheren Widmung reines Wohngebiet ungeachtet des Bestands von landwirtschaftlichen Betrieben, Änderung der Widmung im Jahre 2002 in Dorfgebiet; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Umwidmung; Wiedergabe der Auffassung der bel Beh, es seien die Immissionsgrenzwerte für reines Wohngebiet an der Grundgrenze des als Dorfgebiet gewidmeten Grundstücks einzuhalten)