ZDG § 10 Abs 4 (Bundesregierung hat dafür zu sorgen, dass genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung antreten kann; kein Recht auf Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes, falls Zuteilung innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der Zivildiensterklärung nicht erfolgte)