WEG 2002: § 2 Abs 5 (Wohnungseigentümergemeinschaft, auf die Verwaltung der Liegenschaft beschränkte Rechtspersönlichkeit; Rechte, die den Eigentümern zukommen, keine Vertretungsmacht der Eigentümergemeinschaft; öffentlich-rechtliche Aufträge an Eigentümer daher an die einzelnen Eigentümer, nicht die Gemeinschaft)