WRG 1959 § 32 Abs 1 (Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, sind bewilligungspflichtig)
§ 32 Abs 2 lit f (Bewilligung insbesondere für das Ausbringen von Düngemitteln soweit die Düngergabe eine bestimmte Menge an Reinstickstoff übersteigt)