AVG § 49 Abs 1 (Recht, die Zeugenaussage zu verweigern; dient ausschließlich dem Schutz des Zeugen; kein Anspruch des Beschuldigten darauf, dass Zeuge von diesem Recht Gebrauch macht; Berücksichtigung der durch die Zeugenaussage gewonnenen Beweisergebnisse auch, wenn bei der Einvernahme Verfahrensmängel unterlaufen sind)