AVG § 13 Abs 3 (Verbesserungsauftrag; Aufforderung fehlende Unterlagen vorzulegen muss konkretisiert sein)
2005/11/0216, 27. 3. 2007
Die bel Beh hat ihre Auforderung vom 23. 9. 2005, „die noch ausständigen Unterlagen“ vorzulegen, nicht konkretisiert. Sie hat zwar, wie aus dem genannten Schreiben ersichtlich ist, die ergänzende Stellungnahme der SV als Beilage ihres Aufforderungsschreibens an die Bf übermittelt; in dieser Stellungnahme werden diverse fehlende Unterlagen genannt, dies enthob die bel Beh jedoch nicht ihrer Verpflichtung, in ihrem Aufforderungsschreiben die von ihr noch als fehlend angesehenen Unterlagen konkret zu bezeichnen, um die Bf unmissverständlich aufzufordern, diese Unterlagen vorzulegen. Auch eine nachvollziehbare Begründung, warum im Grunde der Best der §§ 95 und 96 des Gesundheits- und KrankenpflegeG erforderliche