AVG § 69 Abs 1 Z 2 (Wiederaufnahme; Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel; Voraussetzungen; andere Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen sind kein Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs 1 Z 2)
§ 69 Abs 1 Z 3 (ebenso; über Vorfrage wurde von Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden)