AVG § 13 Abs 3 (Anbringen, Mangel, Verbesserungsauftrag; unklarer Wiederaufnahmeantrag ohne Angabe des Zeitpunkts, an dem vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt wurde)
§ 69 Abs 1 (rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, Wiederaufnahme)
§ 69 Abs 2 (ebenso, Frist, Einbringungsbehörde; nur die innerhalb der Frist vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe maßgebend; zur Konkretisierung gegebenenfalls Verbesserungsauftrag)