AVG § 13 (Anbringen)
§ 37 (Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens; Allgemeine Grundsätze; Erforschung der materiellen Wahrheit)
§ 39 Abs 2 (Amtswegigkeit; unklarer Inhalt eines Anbringens, keine sofortige Zurückweisung; Erforschung des Parteiwillens)