TLPG: § 19 (Strafbarkeit der Ausübung gewerbsmäßiger Prostitution und des Anbietens hiezu; fortgesetztes Delikt im weiteren Sinn; tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen)