VwGG § 27 (Säumnisbeschwerde; Zulässigkeit; Devolution an höchste Oberbehörde; Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels)
2007/18/0140, 24. 4. 2007
Nach § 27 VwGG setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Bf die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbeh im Weg eines Antrages gem § 73 Abs 2 AVG vergeblich angerufen hat. Die Möglichkeit nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbeh zu erwirken, steht der durch die Säumnis der zuständigen Beh verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Beh nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (VwGH 13. 2. 2007, 2007/18/0022.)