VwGG § 34 Abs 1 (Zurückweisung von Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht; keine Genehmigung der Beschwerdeerhebung durch Sachwalter)
2007/11/0031, 24. 4. 2007
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (VwGH 19. 12. 2005, 2005/06/0276). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzten.