VwGG § 55 Abs 2, 3 (Kosten im Falle einer Säumnisbeschwerde; Einstellung wegen Nachholung des versäumten Bescheides; halber Schriftsatzaufwand; kein Ersatz bei Nachweis von Gründen die fristgerechte Erlassung unmöglich gemacht haben oder wenn Verzögerung ausschließlich durch Verschulden der Partei begründet; Zuwarten auf „in Überlegung“ stehende „außergerichtliche Lösung“ reicht nicht)