SchUG: § 23 Abs 6 (Wiederholungsprüfung)
§ 71 Abs 5 (kommissionelle Prüfung; für die Durchführung gilt § 23 Abs 6, nicht aber § 22 der LeistungsbeurteilungsV)
§ 71 Abs 6 (Berufungsentscheidung, aufgrund der Beurteilung, die die Prüfungskommission nach Durchführung der Prüfung für richtig hält)