SchulpflichtG 1985: § 8 Abs 1 idF BGBl 1993/513 (Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, ohne den das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht nicht zu folgen vermag; Gutachten)
2003/10/0234, 23. 4. 2007
1. Die Voraussetzungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Bedarfes nach § 8 Abs 1 SchulpflichtG 1985 idF BGBl 1993/513 blieben gegenüber den früher gegebenen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sonderschule in § 8 Abs 1 leg cit aF unverändert. Insofern ist die Rsp zu § 8 Abs 1 SchulpflichtG 1985 idF vor BGBl 1993/513 auch für die hier anzuwendende Rechtslage maßgebend.