UVP-G 2000 § 46 Abs 18 Z 4 (auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 17 bis 19, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. 12. 2004 eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern dies nicht beantragt wird; Modifikationen sind bei Wahrung der Projektsidentität zulässig; Gründe für Projektsänderung sind nicht entscheidend; hier: Änderung zur Anpassung an das Gesetz)