StVO § 45 Abs 1 (Ausnahmebewilligung, auf Antrag durch Bescheid; keine Erteilung an unbestimmten Personenkreis)
2007/02/0050, 20. 4. 2007
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 1 StVO (durch B) an einen nach Name und Zahl nicht bestimmten Personenkreis kommt nicht in Frage (VwGH 31. 7. 1998, 98/02/0059 = ZfVB 1999/1850). Abweisung.