StVO § 1 Abs 1 (Straße mit öffentlichem Verkehr, Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen; Parkplatz; mögliche gleiche Benützung durch Fußgänger auch bei Kettenabsperrung)
§ 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; verschiedene voneinander getrennte Tatbestände die unabhängig voneinander erfüllt werden können)