StVO § 84 Abs 2 (Verbot von Werbungen und Ankündigungen innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand; „Werbung“, nicht nur wirtschaftliche sondern auch Werbung im Sinne einer politischen Meinungsbildung; kein fortgesetztes Delikt)
2006/02/0275, 20. 4. 2007
Nach VwGH 8. 7. 2005, 2004/02/0402 = ZfVB 2006/1305 zu § 84 Abs 2 StVO umfasst der Begriff der Werbung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen etc angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen; vielmehr seien auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielten, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, als Werbung zu bezeichnen.