StVO § 89a Abs 2 (Entfernung von Hindernissen, Verkehrsbeeinträchtigung; Besorgnis ausreichend)
§ 89a Abs 2a lit b (Verkehrsbeeinträchtigung, Lenker eines Omnibusses im Kraftfahrlinienverkehr, Hinderung am Zufahren zur „Haltestelle“, begründete Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung; Abstellen des Kfz im Halte- und Parkverbot)