StVO § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; umgehender Hinweis auf im weiteren Verfahren behauptete Unmöglichkeit der Durchführung, keiner)
2006/02/0086, 30. 3. 2007
Nach der nunmehrigen Rsp des VwGH (Erk vom 11. 5. 2004, 2001/02/0095 = ZfVB 2005/1008, die gegenteilige Rsp - so etwa Erk vom 1. 2. 1984, 83/03/0223, = ZfVB 1984/3006 - ist seit geraumer Zeit überholt) hat derjenige, der gem § 5 Abs 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (dh bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öff Sanitätsdienst stehenden oder bei einer BPolDion tätigen Arzt zu bringen.