StrafregisterG: § 8 Abs 1 idF BGBl I 2004/151 (Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister; keine Möglichkeit der Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Strafurteiles und der Löschung der Speicherung einer (nicht getilgten) Verurteilung ohne gerichtliche Anordnung)
2006/05/0076, 21. 3. 2007