AMPFG § 5b (Beitragspflicht bei Auflösung von Dienstverhältnissen von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben; Ausnahmen; Betriebsstilllegung, nicht vorliegend bei Weiterführung des Betriebs durch bisherigen Arbeitnehmer als Pächter; tatsächliche Arbeitslosigkeit oder tatsächlicher Bezug von Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung ist für Beitragspflicht nicht Voraussetzung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen typisierende Betrachtung ohne Prüfung der tatsächlichen Belastung für Arbeitsmarktverwaltung)